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g. 23.
Finden sich hierbei Unordnungen, oder Maͤngel, so ist solchen unverzuͤglich auf Kosten
des abgehenden Pfarrers, oder dessen Erben abzuhelfen.
ß. 24.
Bei jeder Schulanstalt, sowohl in den Staͤdten, als auf dem Lande, ist noch eine
besondere Schul-Acten-Repositur zu halten, deren Umfang in der Beilage unter C## Lu.
C. No. IV. naͤher angegeben ist.
t. 25.
Zu Aufstellung dieser Actenrepositur in der Schule ist, aus jeden Orts Schulcasse,
ebenfalls ein zu verschließender und mit Fachwerk zu versehender Schrank anzuschaffen.
. 26.
Die Einrichtung, Erhalkung und Verwahrung der Schul-Acten-Reposikur liege
a) bei den städtischen Schulen dem Rector oder Direckor,
nD) bei den Landschulen dem Schulmeister oder Schullehrer ob.
g. 27.
Die Aufsicht uͤber diese Actenrepositur fuͤhren
a) in den Vier= und Land-Städten die geordneken Schuldeputationen,
b) auf dem Lande der Collator, oder, an dessen Stelle, der Justitiar, und derje-
nige Geistliche, welchem die Schulinspection übertragen ist.
28.
Von dieser die Aufsicht führenden Behörde ist die Schul-Acten-Reposstur jährkich
wenigstens einmal zu revidiren. Auch haben die Landgeistlichen bei Einrichtung der Schul-
Acten-Reposituren Anleitung zu geben.
II. Die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Inventarien betreffend.
F. 29.
In jeder Parochie sind richtige Inventarien der
a) zur Kicche,
b) zur Pfarrwohnung und Wiedemuth und
c) zur Schule
gebbrigen Gegenstände aufzunehmen.