Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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C. Die Pfarr-Accen-Repositur und die Parrbibliotbek. 
Anmerkung. 
Hierbei ist blos auf das Repertorium und den Catalog Bezug zu nehmen, beides 
aber dem an das Collarurarchiv abzugebenden Exemplare das Inventarü abschriftlich bei- 
zufügen. 
C. 
Schulinventarium. 
Esfecten, die zum Schullehn und zur Schule selbst eigenehümlich gehören. 
I. Zu den Schulgebäuden gehörige Gegenstände, 
1.) befestigte (wie bei dem Pfarrhaus-Inventario.) 
2.) nicht befestigte Mobilien (wie bel dem Pfarrhaus-Inventario). 
II. Wirehschaftsinventarium. 
(wie bei dem Pfarrhaus-Inventario, nach den resp. Verhällnissen des Schullehns.) 
III. Schulinventarium im engern Sinne — die zur Beförderung der Unterrichts- 
Zwecke dienenden, daher in der Schulstube befindlichen Dinge in sich begreifend. 
1. Mobilien, als: Schränke, Lehrertisch oder Pule, Stühle, Schuleafeln und 
Bänke (Subsellien) u. s. w. 
2. Lehrapparat und Utensilien, als: schwarze Tafeln mit oder ohne Gestelle, Lese- 
maschine, Rechnenkasten, Zirkel und Lineal, Vorräthe an kleineren Linealen, an Schiefer- 
tafeln, Tinrefässern u. s. w., Erdglobus u. s. w. 
3. Sonstige, namentlich (ypographische Lehrmittel, als: 
a) Schriften zum Gebrauch des Lehrers, 
b) Schulbücher zum Austheilen während des Unterrichts, 
I)Landcharten, 
4) Wandtabellen zum Behuf des Elementarlesens und Rechnens 2c., Geschiches- 
tafeln, naturhistorische Abbildungen, Rechnenerempel, kalligraphische und 
orkhographische Vorlegebläcter u. s. w. , 
e)Noten-undSingübungssBlätter,Liedersammlungenu.s.w. 
4. Besondere Schul- und Kinder-Lesebibliothek (dafern solche bei der Anstalt vor- 
handen ist). 
IV. Schulacten-Reposikur. 
1. Sachen, welche die Schule selbst becreffen: 
a) die allgemelnen, oder provinziellen Schulgesetze,
	        
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