Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. ob 
iedoch nicht eher, als nach erfolgter Einzahlung (bezuglich Kreditirung) und 
Verrechnung des ũberwiesenen Jollbetrags geschehen. 
8. 70. 
C. Rücksendung der Begleilscheine. 
Unmitttelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes oder, 
dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Be- 
scheinigungen in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Beschei- 
migung der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II, erfolgt die 
Rũcksendung der Vegleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt 
gewesenen Zoll-Deklaration an dasjenige Amt, von welchem dir Begleitscheine 
ausgefertigt worden sind. 
Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder 
don dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren 
VBeitersendung unter Behleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte 
angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der 
mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültig= 
keitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dieigict wird; vielmehr ist in 
lolchen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene 
bogegen, nach erfolgter vorschriftsmägiger Erledigung, ungesäumt an das 
Musfertigungsamt zurückzusenden.
	        
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