Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebente# Stüch vom Jahr 1810.
& XXVI. Verordunng
der Fürstl. Regierung vom 22. Mai 1840,
das Verbot des Herausreißens oder Verrückens der zur Bezeichnung
des zum Chausscebaue erforderlichen vermessenen Grundbesitzes
gebrauchten Merkmale betreffend.
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst
Ugierenden Fürsten und Herrn, wird hiermit für den Umfang des Fürstenthums
bas Herrausreißen oder Verrücken der, zur Vezeichnung des zum Chausseebaue
arforderlichen vermessenen Grundbesitzes gebrauchten Steine, Pfähle, Stangen
und anderer Merkmale bei einer Geldbusse von 10 Thalern oder verhältniß-
mäßiger Gefängniß= oder Arbeiks-Strafe verboten.
Nudolstadt, den 22. Mai 1840.
Füörstl. Schwarzb. Negierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi-
XXVII. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium, «
die Anwendung des Zollgewichts auf die Bestimmungen über
die Binnen-Controle betreffend, vom 10. Juni 1840.
Um möglichen Zweifeln zu begegnen, wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß im Allgemeinen, wo nicht ein anderes Gewicht aus-
drũcklich bezeichnet ist, in den zollgesehlichen Verordnungen bei Gewichtdangaben
dolgewint vorausgesetzt wird, die Verpflichtung zur Anmeldung der höher
ürfl. Schw. Andelst. Gesetsammlunz. I. 13