Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eifites Stück vom Jahr 18j0. 
  
NNNXNVIII. Vekalintmachung 
des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium, 
die zwischen der Königl. Preußischen und der Fürstl. Schwarzb. Rudol- 
städtischen Regierung zur Beförderung der Rechtoöpflege abgeschlossene 
Uebereinkunft betreffend, vom 23. Sept. 1840. 
Zwischen der Königlich Preußzischen und der Fürstl. Schwarzburg-Nu- 
dolstädtischen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber- 
einkunft getroffen worden: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Arrtikel 1. 
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter den 
nachstehenden Vestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als Straf- 
Rechtssachen diesenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach 
dessen Gesetzen und Gerichts-Vrrfassung nicht verweigern dürfen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
) Auͤcsichilich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Acchtsstreikigkeiten. 
Artikel 2 
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Ge- 
seten vollstreckbaren-richterlichen Erkenntnisse, Kontumazial-Vescheidc und Ag- 
nilions-Resolute oder Mandate sollen, wenn sie von cinem nach diesem Ver- 
krage als kompetent anzuerkennenden Gerichte crlassen sind, alich in dem an- 
dern Slante an dem dortiyen Vermögen des Sachsilligen unweigerlich voll- 
streckt werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen ver dem kompetenten Ge- 
richt geschlessenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche 
Se finden.
	        
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