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des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, in so weit nach den
im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der Erb-
masse von der Concursmasse noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der
sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verbleibenden Uebexrestes der Concurs-
masse fordern.
2) Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge-
meine Concurögericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermögen sich lefindet, zulässigen Vindikations-, Pfand=
Syppotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriekigung gewährenden Acchte
an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betreffenden Staate befind-
lichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist so-
dann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur
der Ueberrest an die Concursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder
mit dem Curakor des allgemeinen Concurses oder erbschaftlichen Liquidations=
Prozesses über die Verilät oder Priorilät einer Forderung emstehende Streit
von denselben Gerichten zu entscheiden.
3) Besiht der Gemeinschuldner Vergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg-
werkseigenthum, so wird, Behufs der Vefriedigung der Verggläubiger, aus
demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Verggericht cingeleikct und
mur der verbleibende Ueberrest diestr Spccialmasse zur Hauptconcurmasse ab-
geliefert.
3) Eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Secschiffe oder dergleichen
Schiffsparte besigt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus dic-
sen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden Sec= und Handelsgericht im
Wege eines einzuleitenden Specialconcurses erfolgen.
Artikel 21.
In so weit nicht elwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemcinschuldner bei dem
allgemeinen Concursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
Gerichten des anderen Staates bereils anhängigen Prozesse bei dem Concurs-
gerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daßs letztercs Gericht deren Forkse-
bung und Emscheidung bei dem prezegleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt
oder verlangt.