Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 177 
8. 6. 
Die Scheldemünze soll sowohl im Privatverkehr als bei den öffentlichen 
Kafsen nur als Aucgleichungsmittel betrachtet, und deshalb Niemand genöthiget 
werden, eine Zahlung, welche in der kleinsten Haupt= oder Courant-Münze 
geleistet werden kann, in Scheidemünze anzunehmdn. 
Dagegen wird die hieländische Scheidemünze in Summen von wenigstens 
100 Fl. in der Oberherrschaft bei der Fürstlichen Landes-, sowie bei der Fürst- 
lichen Cammer-Kasse allhier, und von wenigstens 100 Rehlr. in der Unter- 
herrschaft bei der Fürstlichen Steuerkasse in Frankenhausen gegen grobe kas- 
limmägige Münzsorten auf Verlangen jederzeit umgewechselt werden. 
8. 6. 
Keiner, im gemeinen Verkehr als Zahlungsmittel anzuwendenden, Münze 
des einen der beiden Landesmünzfüße darf bei Strase des vierfachen Betrags 
des gezogenen oder beabsichtigten Ahiogewinus, welche in jedem Wiederholungs- 
kalle jedesmal zu verdoppeln, auch nach Umständen in Gefiingnißstrafe zu ver- 
wandeln ist, ein anderer, als der gesetzlich bestimmte Werhh beigelegt werden. 
Auf den Geldwechsewerkehr findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung. 
F. 7. - 
Bei allen, vom 1. Januar 1841 an in Unserm Fürstenthum einzugehen- 
ben und zu erfüllenden Nechtsgeschäften und Verbindlichkeiten ist der neue 
bandesmünzfug nicht nur im Zweifel zu präsumiren, sondern er soll dabei auch 
unbedingt zum Grunde gelegt werden; jedoch leidet diese Vorschrift keine An- 
wendung auf Seipulationen über Goldmünzen sowie auf Cessionen oder Pro- 
longationen der vor dem 1. Januar 1841 nach einer früheren Währung ent- 
standenen Forderungen. 
8. 8. 
Die nach einer ältern Währung eingegangenen Verbindlichkeiten können 
auch, wenn dies mehr in der Convenienz des Schuldners liegt, durch Münzen 
bes neuen Münzfußes, nachdem zuvor die Umrechnung nach Mahgabe der nach- 
solgenden Bestimmungen geschehen, erfüllt werdenz dies, gilt lelbst von dem 
Falle, wenn die Gewährung einer bestimmten Münzsorte ausdrücklich bedungen 
war. Nur muß der Schuldner, wenn in diesem zuletzt erwähnten Falle die 
ausdrücklich bedungene Geldsorte eine Münze des 20 Guldensußes vom Spe- 
iecshaler herab bis zu dem Zwanzigkreuzerstücke (Kopfstücke) inel. war, und 
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