2) Salf 166%
a) W
b). Strafar-
beit.
6 1 8 41.
g. 2.
In der Regel und in allen Fällen, in denen das Gesetz nicht ein (An-
r*r ausdrücklich vorschreibt, sind gegen Forstfrevler Geldstrafen zu erkennen
d zu vollziehen.
. 3B.
Strafarbeit mit der Hand oder dem Gespann tritt gegen diejenigen Frev-
ler ein, welche die Geldstrafe zu erlegen außer Stande sind. Wo dieser Um-
stand dem Gericht als unzweifelhaft vorliegt, ist gleich auf Arbeitsstrafe, bei
vorhandenem Zweifel aber neben der Geldstrafe wenigstens eventnell auf Sttaf-
arbeit zu erkennen.
Diese letztere wird in der Regel an der Chaussee verrichtet, jedoch kön-
nen die Strafarbeiter auch zu anderen öffenelichen Arbeiten verwendet werden.
Bei Umwandlung der Geldstrafe in Strafarbeit soll ein Tag Strafar-
beit mit der Hand in der Oberherrschaft des Fürstenthums zu 24 Kreuzern
und in der Unterherrschaft zu 7 Silbergroschen und ein Tag Strafarbeit mit
einem Gespann von 2 Kühen zu 1 fl. 12. Kr. resp. 21 sgl., von 2 Ochsen zu
1 fl. 36 Tr. resp. 28 sgl. und von 2 Pferden zu 2 fl. 24 Kr. resp. 1 Rithlr.
12 sgl. berechnet werden.
Die Dauer der Strafarbeit mit der Hand soll nicht über 40 Tage, die
der Strafarbeit mit dem Gespann nicht über 11 Tage betragen.
Würde daher eine, wegen eines oder mehrerer Forstfrevel gegen dasselbe
Individuum zugleich zu erkennende Strafe eine Strafarbeit von längerer, als
der vorgeschriebenen Dauer ergeben, so ist die ganze Strafe in Zwangsarbeit
zu verwandeln.
Nicht minder soll auch dann Verwandlung in Zwangsarbeit eintreten,
wenn actengewiß vorliegt, daß die in dem letzten halben Jahre gegen dasselbe
Individuum wegen Forstfrevel bereits erkannten Strafen in der Zusammen-
rechnung die Zahl von 40 Arbeitötagen übersteigen. Auch hat in einem fol-
chen Falle das Untersuchungs-Gericht von der bevorstehenden Einlieferung deo
FrevlerS in das Zwangs-Arbeitshaus der Fürstl. Straßen-, Wasser= und
Uferbau-Commissien behufige Nachricht zu geben, damit letztere im Wege
schleuniger Communication mit Fürstl. Regierung Einleitung treffen kann, daß
von dieser die von dem Frevler etwa noch rückständigen Arbeitöstrafen, inso-
weit dieselben noch nicht nach §. 33. als verjährt anzusehen sind, ebenfalls in