Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

120 1844 1. 
eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden 
diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern 
gleichmäßig auch von vereinsländischen Etzeugnissen zu erheben, als 
ein Ganzes betrachtet. 
4. Die Erhebung der innern Steuern von den damit betroffenen vereinslaͤn- 
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dischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs- 
ortes stattfinden, in so fern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, 
entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder 
im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates 
erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuer= Erhebung erforder- 
lichen Anordnungen, so weit sie die, bei der Versendung aus einem Ver- 
einsstaate in den anderen, einzuhaltenden Straßen und Controlen betreffen, 
auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach 
gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter 
Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren, getroffen 
werden. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corpo- 
rationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich beste- 
bend, soll nut fuͤr Gegenstaͤnde, die zur oͤrtlichen Consumtion bestimmt sind, 
nach den deöhalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und 
und et sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der 
unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleich- 
maü higkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so, 
wie bei den Staatssteuern, in Anwendung kommen. 
Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder 
Corporationen überall nicht erhoben werden. 
. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig, 
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen 
noch gültigen Gesetzen uud Verordnungen, ferner von allen in der 
Folge eintretenden Veränderungen, so wie von den Gesetzen und 
Verordnungen über neu einzuführende Steuern, 
hinsichtlich der Communal-c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, 
von welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenstän- 
den, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. 
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