1841. 11
B.
Treten bei einem verübten dorr im Wiederhelungs-Falle erschwerende #) zulom,
Umstände ein, so sind bei der Bestimmung der Strafe, außer der Strafe der t
Wiederholung, auch die erschwerenden Umstände zu berücksichtigen; es ist jedoch holung *nson
die gesetzliche Erhöhung wegen der erschwerenden Umstände nur nach dem Straf— erschiotrenden
maaße für den einfachen Forstfrevel, nicht aber nach der durch die Wiederho- Unständer.
lung bedingten Höhe der Straff festzustellen.
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Diejenigen, welche einen gleichartigen Forstfrevel begehen, nachdem sie we-)) Strase dee
gen Forstfrevel innerhalb Eines Jahres, von dem Tage der Begehung des zu **
jetzt zu bestrafenden Frevels zurückgerechnet, Zwangsarbeitsstrafe erlitten haben, w00 berils
sollen mit Zuchthaus nach Maßgabe des vierfachen Betrages der verwirkten 3wangkar=
einfachen Strafr, und mit Anrechnung etwaiger Erschwerungögründe, jedenfalle “—ui“z
aber nicht unter vierzehn Tagen, bestraft werden. strafe.
Ingleichen sind diejenigen rückfälligen Forstfrevler, welche innerhalb glei-
cher Frist von Einem Jahre bereits Zuchthausstrafe erlitten haben, mit nar
genannter Strafe ebenfalls nach Maßgabe des vierfachen Betrages der ver-
wirkten einfachen Strafe, jedoch nicht unter vier Wochen, zu belegen.
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Wer aus Muthwillen oder Booheit Forstfrevel begeht, soll neben der Erevel ous
durch den Frevel verwirkten Strafe, deit Befinden nach mit einer Geldstrafe Muthwin#en
von 1 fl. 45 Kr. bis 17 fl. 30 Kr. resp. 1 bis 10 Rthlr., oder nach Be= er Beta.
schaffenheit der Umstände mit Gefängniß, körperlicher Züchtigung, vorausge-
setzt, daß diese Strafart nach den im §. 7 dafür vorgeschriebenen Bedingungen
als zulässig erscheint, oder Ausstellung an den Strafpfahl bestraft werden.
* 8. 6
Wlder den Forstfrevler, welcher, dafern er von dem Eigenthümer oder Weslras-
dessen Stellvertreter, namentlich auch von einem zum Forstschutz verpftichteten ung der Wi-
herrschaftlichen Diener, auf der That betroffen wird, der Pfändung oder Ab-dersaalche
nahme des Gestohlnen, oder der Verhaftung sich mit lebensgefährlichen Dro-
hungen oder Gewalt widersetzt, ist, vorausgeseht daß die letztere nicht in ein
noch schwereres. Verbrechen übergeht, neben der durch den Forstfrevel verwirk.
ten Strafe, nach Befinden der Umstände Juchthaus- Strafe von vier Wochen
bis zu sechs Monaten zu erkennen.