Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 11 
B. 
Treten bei einem verübten dorr im Wiederhelungs-Falle erschwerende #) zulom, 
Umstände ein, so sind bei der Bestimmung der Strafe, außer der Strafe der t 
Wiederholung, auch die erschwerenden Umstände zu berücksichtigen; es ist jedoch holung *nson 
die gesetzliche Erhöhung wegen der erschwerenden Umstände nur nach dem Straf— erschiotrenden 
maaße für den einfachen Forstfrevel, nicht aber nach der durch die Wiederho- Unständer. 
lung bedingten Höhe der Straff festzustellen. 
*mve 
Diejenigen, welche einen gleichartigen Forstfrevel begehen, nachdem sie we-)) Strase dee 
gen Forstfrevel innerhalb Eines Jahres, von dem Tage der Begehung des zu ** 
jetzt zu bestrafenden Frevels zurückgerechnet, Zwangsarbeitsstrafe erlitten haben, w00 berils 
sollen mit Zuchthaus nach Maßgabe des vierfachen Betrages der verwirkten 3wangkar= 
einfachen Strafr, und mit Anrechnung etwaiger Erschwerungögründe, jedenfalle “—ui“z 
aber nicht unter vierzehn Tagen, bestraft werden. strafe. 
Ingleichen sind diejenigen rückfälligen Forstfrevler, welche innerhalb glei- 
cher Frist von Einem Jahre bereits Zuchthausstrafe erlitten haben, mit nar 
genannter Strafe ebenfalls nach Maßgabe des vierfachen Betrages der ver- 
wirkten einfachen Strafe, jedoch nicht unter vier Wochen, zu belegen. 
*à 
Wer aus Muthwillen oder Booheit Forstfrevel begeht, soll neben der Erevel ous 
durch den Frevel verwirkten Strafe, deit Befinden nach mit einer Geldstrafe Muthwin#en 
von 1 fl. 45 Kr. bis 17 fl. 30 Kr. resp. 1 bis 10 Rthlr., oder nach Be= er Beta. 
schaffenheit der Umstände mit Gefängniß, körperlicher Züchtigung, vorausge- 
setzt, daß diese Strafart nach den im §. 7 dafür vorgeschriebenen Bedingungen 
als zulässig erscheint, oder Ausstellung an den Strafpfahl bestraft werden. 
* 8. 6 
Wlder den Forstfrevler, welcher, dafern er von dem Eigenthümer oder Weslras- 
dessen Stellvertreter, namentlich auch von einem zum Forstschutz verpftichteten ung der Wi- 
herrschaftlichen Diener, auf der That betroffen wird, der Pfändung oder Ab-dersaalche 
nahme des Gestohlnen, oder der Verhaftung sich mit lebensgefährlichen Dro- 
hungen oder Gewalt widersetzt, ist, vorausgeseht daß die letztere nicht in ein 
noch schwereres. Verbrechen übergeht, neben der durch den Forstfrevel verwirk. 
ten Strafe, nach Befinden der Umstände Juchthaus- Strafe von vier Wochen 
bis zu sechs Monaten zu erkennen.
	        
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