Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 163 
XXXII. Geses, 
wegen Erhebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung zu ver- 
wendenden Runkelrüben, vom 22. December 1841. 
Wir Friedrich Günther, don Gottes Gnaden Fürst zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu enst, Senbershamgen! , 
Leutenbkkgmthlaakenbukgus 
thun hiermit kund und zu wissen. 
Um dem in Folge des im Gesammtzollvereine zunehmenden Umfanges 
der Zuckerbereitung aus Runkelruͤben fuͤr die Staatskasse mittelbar, durch 
den verminderten Verbrauch des Kolonialzuckers, zu besorgenden bedeuten- 
den Ausfalle an der Zoll-Einnahme, möglichst zu begegnen, ist in Ge- 
mäßheit einer unter den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft 
(Gesetzsammlung 1841. St. 8. Nro. XXII. S. 124— 127) die Be- 
steuerung des inländischen Runkelrübenzuckers beschlossen worden, und es 
sollen zu diesem Zwecke bis auf Weiteres, die folgenden Bestimmungen 
zur Anwendung gebracht werden; welchen Wir andurch mit der bereits 
eventuell erklárten Zustimmung des im Jahre 1830 versammelt gewesenen 
Landtags auf den Fall, daß Runkelrübenzucker-Fabriken im Fürstenthume 
errichtet und in Betrieb geseht werden, für den Umfang desselben Gesetzes- 
kraft ertheilen. #rW 
Der aus Runkelrüben erzeugte Rohzucker wird mit einer Steuer be1. Lnr 
legt, über deren Höhe Folgendeo festgesetzt wird: *“ - 
a) Die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom 1. Sptbr. 18141 i 
bis dahin 1842 zehn Silbergroschen (35 Ar.) für den Zollzentner 
Rüben-Rohzucker betragen. 
Dieser Steuersah wird auch im zweiten und dritten Betriebsjahre, 
nämlich vom 1. Sptbr. 1812 bis dahin 1833, und vom 1. 
Septbr. 1813 bis dahin 1844 beibehakten, wenn nach Zusammen- 
rechnung des in dem vorangegangenen Betriebejahre im gesamm- 
ten Vereine versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im voran- 
gegangenen Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers 
sich ergiebt, daß unter 100 Zentnern der also ermittelten Gesammt- 
menge weniger als 20 Zentner Rübenzucker begriffen sind. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.