Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

108 1842. 
anstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben in allen zum deutschen 
Bunde gehoͤrigen Staaten fuͤr den Zeitraum von zwanzig Jahren, von 
dem Tage des heutigen Beschlusses (22. Octbr. 1840.) an gewaͤhrt werde.“ 
4) Bundesbeschluß vom 11. Februar I841. 
„Die souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte Deutschlands vereinbaren sich, 
daß den Schriften Christoph Martin Wielando zu Gunsten seiner Kinder 
und Erben in allen. von der Handlung Georg Joachim Geschen zu beip- 
zig bereito veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben von Bun- 
deswegen der Schut gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom 
Tage des gegenwärtigen Beschlusses an, somit bis zum 11. Februar 1861, 
in sämmtlichen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten gewährt werde.“ 
) Bundesbeschluß vom 11. Februar 1811. 
„Auf den von der Grohherzeglich Sächsischen Regierung zu Gunsten der 
von Götheschen Erben gemachten Antrag vereinigt sich die Bundever- 
sammlung dahin, daß der durch den Bundeöbeschluß vom 1. April 18140 den 
Werken Götheo auf 20 Jahre von eben gedachtem Tage an gerechnet zugesi- 
cherte Schutz gegen den Nachdruck sich auch auf die in der Cotta'schen Buch- 
handlung zu Stuttgart neu erscheinende Ausgabe der Götheschen Werke in 
10 Bänden klein Octav, so wie auf alle von den dazu Berechtigten zu veran- 
. staktenden Ausgaben bis zum Ablauf des vorerwähnten Zeitraums zu erstre- 
ben habe.“ 
6) Vundesbeschluß vom 28. Juli 1842. 
„Die souverainen Hürsien und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, 
daß den schriftstellerischen Werken Johann Gottfried von Herders ein zwan- 
zigjähriger Schut gegen den Nachdruck in allen Bundeostaaten dergestalt ver- 
liehen werde, daß jedwede, ohne auodrückliche Genehmigung der Johann 
Gottfried von Herder'schen rechtmäßigen Nachkommen innerhalb deo deutschen 
Bundeogebiets binnen zwanzig Jahren von der Publication des gegenwrti. 
gen Beschlusseo an veranstaltete Herauogabe Johann Gotktfcied von Herder- 
scher Schriften alo unerlaubter Nachdruck im Sinne des Bundeöbeschlusseo 
vom 9. Novbr. 1837 betrachuet verden solle. 
Rubdolstadt, den 17. August 184 
Fürstl. Swarzr. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. v. Ketelhodt.
	        
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