1842. 45
dung der auf feuergefährliche Anlagen gesetzlich bestimmten Strafen, ganz genau
zu befolgen.
8. 15.
Durch die gegenwaͤrtige Verordnung werden die in Betreff der Feuerungs-
anlagen und darauf bezuͤglichen Bauausfuͤhrungen und feuerpolizeilichen Maaß-
regeln bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, in so sern sie nicht den obigen
Vorschriften widersprechen, keineswegs ausgehoben.
Urkundlich unter Beidruckung des Fürstl. Regierungs-= Insiegels und ge-
wöhnlicher Unkerschrift.
Rudolstadt den 25. Januar 1842.
(#.S.) Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
nniger. ·
N. A. Blanchi.
LV. Bekauntmachung
der Fürstl. Regierung vom 25. Januar 1812,
die polizeiliche Beaufsichtigung der. Kucchte fremder Frachtfuhrleute und Lohn-
4 kutscher betreffend.
Da zur Aufrechthaltung der öffenklichen Sicherheit es für nöthig gefunden
worden, daß die Knechte fremder Frachtfuhrleute und Lohnkutscher, welche häufig
ohne eigene Legitimation und nur unter Bürgschaft ihrer Dienstherren reisen,
einer sorgfältigen polizeilichen Beaufsichtigung, wie eine solche bereits auch in
den meisten benachbarten Staaten angeordnet worden, unterworfen werden, in-
dem die Erfahrung gelehrt hat, daß sich unter solchen Knechten öfters gefähr.
liche Subjecte, namentlich Diebe und Vagabunden, befinden und auf viese
Weise den obrigkeitlichen Nachstellungen zu entziehen wissen, so werden die
sämmtlichen Polizei-Unterbehörden und Genod'armes hiermit angewiesen, die
einpassirenden Knechte auswärtiger Frachtfuhrleute und Lohnkuescher 2c. gehö-
rig zu beaufsichtigen, besonders ihre Reiselegitimationen genau zu untersuchen