Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
. Ersteo Stüch vom —m 1842. 
I. Vercanntenachung 
der Fürstl. Landeshauptmannschaft, 
die gesetzliche Gültigkeit der Preuß. Pharmacopöc und Arzueitare in der 
Fürstl. Unterherrschaft, d. d. 3. Jannar 1812. 
  
NRo Sercnissimus gnädigst zu bestimmen geruhet haben, daß 
vom 1. März im##2 ab in der biesigen Fürstl. Unterherrschaft die Königl. 
Preußische Pharmacopse und Arzneitare eingeführt werden und gesetliche 
Gültigkeit haben sollen, so wird dieseb mit dem Beifügen hierdurch zur Nach- 
achtung öffentlich bekannt gemacht, daß die Apotheker verbunden sind, von 
den aus ihren Apotheken an Privatpersonen zu verabreichenden Arzneien bis 
zu Unserer weitern Verordnung zehn pro Cent Rabatt zu bewilligen. 
Frankenhausen, den 3. Januar 1812. 
Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft daselbst. 
  
Müönigl. Preusoische Arznei-Tare. 
Allgemeine Be stimmungen. 
1) Die in der Tare festgesetzten Preise finden für jede Menge einer ver- 
abreichten Arznei unabänderlich ihre Anwendung. 
r) In Rücksicht auf die dem Apotheker zu gewährende Entschädigung für 
den mit dem Diopensiren kleinerer Quantitäten nothwendiner Weise 
Jäcstl. Schw. Rudolst. Gesesammlung. IIk.9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.