Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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1842. 
V) Jede Geldsorte ist in einen Beutel besonders zu packen und Letzerer 
mit einer deutlich beschriebenen Etiquette zu versehen und zu versie- 
geln. Die Etiquette muß von starkem, oder mehrfach zusammenge- 
legtem Papiere gefertigt und wohl befestigt sein. 
VI) Der Sortenzektel, welcher jedem Beutel beizugeben ist, isi auf die 
Etiquette zu schreiben, so, daß letztere vorerst die Summe und zu- 
gleich die Sorte benennt, welche sich in dem Beutel, an welchem die 
Etigquette befestigt ist, befindet. 
VII) Ist die abzuliefernde Geldsumme gering und sind die Serten so ver- 
schieden, daß von einer Sorte ein Beutel nicht gefüllt werden kann, 
so soll zwar die Verpackung verschiedener Geldsorten in einem und 
demselben Beutel erlaubt sein; es ist aber jedenfalls auf dem, auf 
der Etiquette des Beutels befindlichen Sortenzettel genau anzugeben, 
was für Paquets und welche Sorten sich in dem Beutel befinden. 
Um) Wegen Verwahrung der Gelder im Gewölbe ist die Verpackung 
mehrerer Geldrollen oder Paqueto in einen Umschlagbegen eben so 
wenig zuldssig, als die Verpackung der Cassensweine zum geprägten 
elde. 
X) Die Verwalter der Centralcassen sind gehalten, so viel leere Geld= 
beutel an die abliefernden Einnahmestellen umgehend zurückzusenden, 
als lebztere deren gefüllte ablieferten.
	        
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