Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Slück vom Jahr 1847. 
  
  
& XlII. Bekanntmachung 
des Bundestags-Beschlusses wegen Verbots und Schwiu communistischer 
Vereine, vom 4. April 18 
Nachdem von der hohen deutschen Bundesversammlung in ihrer am C. Au- 
gust v. J. gehaltenen Sitzung beschlossen worden: 
daß communistische Vereine als unter die Bestimmungen des §. 2. der Be- 
schlüsse vom 5. July 1832 ausdrücklich zu subsumiren angesehen werden, 
wobei sich von selbst verstehe, daß die Urheber, Haupter und Theilnehmer 
solcher Vereine, soweit dieselben hochverrätherische Zwecke verfolgen, in allen 
Bundesstaaten die Strafe des Hochverraths nach Maßgabe der bestehenden 
Landeögesehe, zu gewärtigen haben sollen, 
so wird dieser Beschluß auf höchsten Befehl Serenissimi andurch zur Nachach- 
tung in den hiesigen Fürstlichen Landen bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 4. April 1847. 
Fürstl. Schwarzburg. Regierung. 
v. Röder. 
Berninger. 
  
Furstl. Schw. Mudolst. Gesetzlamn#. Vlll. 9
	        
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