Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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8 27. 
Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes 
und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
8 28. 
Die näheren Vorschriften über das Verfahren der Zollbehörden bei den im Auslande 
gelegenen Einlaß- und Untersuchungsstellen werden von den beteiligten Landesregierungen 
erlassen.
	        
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