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chen geharkt werden darf; Isollte died aber in dem einen oder anderen Jahte nicht zu-
laͤssig oder dile Streu nicht zulaͤnglich sein, so treten die Bestimmungen ein, wie sie
unter 2. für die drei unteren Waldforste getroffen worden sind;
2) daß in den Forsten Unterweißbach, Sitzendorf und Dieterödorf nur in den-
jenigen Nadelholzbeständen, welche in den nächsten 20 Jahren zum Aberieb kommen,
Streu abgegeben wird, jedoch mit Ausnahme solcher Bestände, die an steilen Ein-
hängen liegen, eine mittägige Lage oder an und für sich schon weniger tragbaren
Boden haben;
3) daß die Abgabe an Streu sich nicht nach der Anforderung, sondern nach dem
auf forstliches Ermessen gegründeten Abgabesatz richten soll, und
4) daß die Moosstreu nur mit hölzernen Rechen gescharrt werden darf. Der
Gebrauch eiserner Werkzeuge zu diesem Zweck ist von besonderer Erlaubniß der be-
treffenden Forstbehörde abhängig.
. 1.
Für die Schneidel= und Moosstreu sind folgende Preise zu bezahlen:
A. in den Forsten Neuhaus, Scheiba, Katzhütte, Lindig und Cursdorf:
26 Kr. für 1 zwei= und mehrspänniges Pferde, oder Ochsenfuder;
18 ..Idergl. Kühfuder, un
B. in den Forsten Unterweißvach, Sitzenvorf, Di worf, Leut,
1 Fl. — Fr. für 1 zwei= und mehrspanniges Pferde-oder mit 3 und
mehr Ochsen bespanntes Fuder; ·
-itofürlzweispännigeoOchsenfuderz
30 I dergl. Kühfuder;
* 1 Tracht im Unterweißbacher Forste;
- --thust-indemSicendorfekundDietersdorfecForst.
Notorisch Arme erhalten Zettel zum unentgeldlichen Bezug von Streu auf
Schubkarren, Koͤrben, Hucken und Buͤrden, muͤssen sich aber allen sonstigen zur
Aufrechthaltung der Ordnung getroffenen oder getroffen werdenden Bestimmungen
unterwerfen. '
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widerhandeln oder Streu verlaufen, vertauschen oder sie sonst nicht zu eigenem
darf verwenden, sollen in die im Forststrafgesetz angedrohte Strafe verfallen.
Rudolstadt, den 11. Mai 1819.
Füärstl. Schwarzburg'sche Cammer.
Scheller. Nacherd Poße
K. 5.
Alle diejenigen, welche den in diesem Regulativ Fysgeliber Bedingungen J#
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