Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 19 
zuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Empfang- 
nahme legitimirt. 
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der In- 
haber der Wechselcopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. Nro, 1 erwähnten Pro- 
testes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in der Copie angegebenen 
Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen viejenigen Indossanten zu nehmen berech- 
tigt, deren Original-Indossamente auf der Copie befindlich sind. 
XI. Abhauden gekommene Wechsel. 
Art. 78. 
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechseks kann die Amortisation 
ded Wechselo bei drm Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung 
des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zablung fordern, 
wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche 
Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Accepte schuldigen Summe 
bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Be- 
hörde oder Anstalt zu fordern berechkigt. 
Art. 74. 
Der nach den Bestimmungen des Art. 30 legitimirte Besitzer eines Wechsels 
kann nur dann zur Herausgabe defselben angebalten werden, wenn er den Wechsel 
in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels elnegrobe 
Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
XII. Falsche Wechfr# 
Art. 15. 
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder ver- 
fälsche ist, behalten dennoch das ächte Accept und die ächten Indossamente die wech- 
selmißige Wirkung. 
Art. 76. 
Auc einem mit einem falschen cder verfälschten Accepte oder Indossamentever- 
sehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indofsanten und der Uussteller, deren Unter- 
schriften ächt sind, wechselmäßig verpflichtet. 
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