Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Fũnstes Siũck vomn Jahr 1849.
—:.ntn533mR49
& XVII. Gese",
die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft und die Verbürgungen
der Frauenspersonen betreffend, d. d. 30. März 1849.
Wir Friedrich Gäünther, Fülrst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier-
mit kund und zu wissen:
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß die Geschlechesvormundschaft, welche
auch schon durch die erneuerte Vormundschaftsordnung vom 19. April 1818 einge-
schränkt worden, bei dem jetzigen Stande der Bildung der Frauen zu einer lästigen
wesentliche Vortheile nicht gewährenden Form geworden ist, so verordnen Wir
mit Belrath und Zusliun##sung ver Volkevertreter Unseres Fürstenehums, wie folgt:
e
Die bieher nach den §ö. 39 — 33 der erneuerten Vormundschaftsordmung in
gewissen Fällen gesetzlich gewesene Geschlechtsvormundschaft für Personen weibli-
chen Geschlechts wird rücksichtlich aller unverheiratheten, nicht unter vadterlicher
Gewalt stehenden, volljdhrigen Frauenspersonen hiermit aufgehoben.
—s-e
Demzufolge sind alle ledigen, nicht fremder Gewalt unterworfenen, volljäh-
rigen Frauenspersonen in der Regel in Absicht der Fähigkeit, Verträge und andere
Rechtgeschafte gerichtlich und außergerichtlich gültiger Weise zu schließen, den
volljährigen Mannspersonen gleich zu achten. «
§.3«.
Gestattet bleibt es jedoch jeder Frauensperson bei allen Verhandlungen vor
öffentlichen Behörden, bei denen die Gegenwart des Geschlechtsvormundes zeither
nicht qusgeschlossen war, mit einem mänmlichen Beistande zu erscheinen.
Fürstl. Schw. Oiudolstärt. Gesezsaamal. Xl. 10