Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Dreizehntes Stüch vom Jahr 1850. 
  
XXXNII Verordmng. 
der F. Regierung v. 6. Juni 1850, betr. die zum Zwecke der trigonometri- 
schen Vorarbeiten zur Landesverwmessung bereits aufgestellten oder noch außzu- 
stellenden Signale. 
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst regie- 
renden Fürsten und Herrn wird für den Umfang des Fürstenthums alle und jede 
Beschädigung der zum Zweck der trigonometrischen Vorarbeiten zur Landesvermes- 
sung bereits aufgestellten und noch auzustellenden Signale bei einer Geldbuße von 
17 fl. 30 kr. oder verhaltnißmäßiger Gefängniß= oder Arbeitsstrafe hiermit verboten. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1850. 
Fürstl. Schworkburg. Regierung. 
Th. Schwartz. 
A. Obbarius. 
XXXIII. Verordnung 
über die Vertretung der Staatsanvaltschaft und das Verfabren vor den Ein- 
zelrichtern bei Untersuchung von Uebertretungen, vom 25. Juni 1850. 
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstl. Durchlaucht wird von dem unter- 
zeichneten Fürstl. Ministerium zur Ausführung des 16. Kapitels der Strafproceß= 
ordnung über die Geschäftsführung der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den 
Einzelrichtern und über das Verfahren vor den lehtern Folgendes hiermit verordnet: 
. 5.1." 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern (Justizem- 
tern) werden hiermit auf dem Grunde des Artikels 313 der Strafproceßordnung 
bis auf Weiteres übertragen: 
I. den Bürgermeistern in den Städtenund den Schultheißen auf dem Lande 
und für Behinderungsfälle deren Stellvertretern hinsichtlich folgender Uebertre. 
Fürftich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XI. 58.
	        
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