Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

12 1851. 
8. 6. 
Zur Auostellung von Paßkarten und zwar in der §.2 Satz 3 angegebenen Ein- 
schränkung sind im Fürstenthume nur befugt: die Fürstlichen Landrathämter zu Ru- 
dolstadt, Königsee und Frankenhausen. 
ig 
Der Preis der Paßkarte beträgt einschließlich der Aussertigungsgebühr 
14 Kr. = 5 Sgr. 
K0. 8. 
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht Statt. 
4 . 9. 
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung 
derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissent- 
liche Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabero an einen Anderen zum Ge- 
brauche alo polizeiliches Legitimations-Mittel, oder die fälschliche Bezeichnung 
von Personen, alo Familienglieder oder Dienstboten (F. 3) zurechnen ist, unterliegt, 
wenn nicht gesetzlich Kriminal-Strafen erfolgen, einer Geldstrafe bis zu 25 Thlr. 
— 13 Fl. 45 Kr. oder einer Gefängnißstrafe bis zu 18 Tagen. 
8. 10. 
Jeder Angehbrige eines der oben gedachten auswärtigen Staaten, welcher 
innerhalb des Fürstenthums reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) oder eine 
Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den wegen der 
nicht legitimirten Fremden bestehenden Vorschriften verfahren, insbesondere, daß 
er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation ausgeschlossen resp. in selne 
Heimath zurückgewiesen wird. 
Auch Inländer sind, bei Vermeidung gleicher Nachtheile, auf Erfordern der 
Polizei = Behörde verpflichtet, sich durch Paß, Paßkarte oder andere geeignete 
Legitimations-Mittel auszuweisen. 
5. 11. 
In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Indivi- 
duums sind die Polizei-Beamten des einen der obengedachten Staaten befugt,
	        
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