Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

16 1851. 
g. 3. 
Was die Verrechnung der Hausirgelder anbelangt, so erleidet das bisherige 
Verfahren insofern eine Abänderung, alo dac Fürstl. Landraths-Amt zu Franken- 
bausen den Betrag seiner Einnahme beim Jahreoschluß an das dasige Fürstliche 
Rentamt, unter Beilegung einer genauen Specificatson, abzugeben oder einen Va- 
catschein auszustellen hat. Im Uebrigen fließen diese Gebühren auch künftig noch 
in diejenigen Gassen, zu deren Vortheil sie zeither erhoben worden sind und verbleibt 
eo daher, insoweit dieselben der Fürstl. Hauptlandescasse zukommen, rücksichtlich 
ihrer Ablieferung und Einsendung der dicofallsigen Verzeichnisse an das Fürstl. 
Ministerium, Abtheilung der Finanzen, oder der Erstattung einer Fehlanzeige bei 
der gegenwärtigen Einrichtung. 
F. 1. 
Wer Hausirhandel betreibt mit Waaren, wo#zu es einer besondern Erlaubniß 
bedarf, die derselbe nicht gehbrig darthun kann, wird nicht nur mit dem fachen, 
in noterischen Wiederholungofällen, neben dem gänzlichen Verluste der Befugniß 
zum Hausiren, mit dem # fachen Betrage der Abgabe, welche er für jeden Tag zu 
entrichten gehabt hätte, oder mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft, sondern 
ist auch zur Nachzahlung des Hausirgeldes anzuhalten; sind aber die Gränzen der 
ertheilten Erlaubniß überschritten oder Gegenstände feil geboten worden, deren 
Bckau gar nicht zu gestatten ist, so wird der Hausirer mit einer Geldbße= von 
5 Xr. = 10 Sgr. bio 7 Fl. = 3 Rechlr. oder entsprechendem Gefängniß belegt, 
8 auch nach - seine Waare configcirt; hat endlich derselbe die Uebertre- 
tung eined Innungsverboté dabei sich zu Schulden gebracht, so unterliegt er ledig- 
lich der in den betr. Artiteln angedrohten Bestrafung. 
g. 5. 
Von den eingehenden Geldstrafen und dem Erloͤse der confiscirten Gegen- 
stände erhält der Denunciant Ftel und die übrigen Beträge fallen den betreffenden 
Ortsarmenkassen anheim. 
. 6. 
Die in §. 1. der Verordnung vom 25. Septbr. 1844 enthaltenen Strafbe= 
stimmungen finden künftig nur Anwendung auf die Handlungsreisenden und wer- 
den in Bezug auf den . g. Kleinhausirhandel hiermit außer Wirksamkeit gesebt; 
desgleichen hören auch die mit dem Inhalte der gegenwärtigen Bekanntmachung
	        
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