Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

1851. 31 
Fuͤrstl. Kirchenraths hiet und mit hoͤchster Genehmigung St. Durchlaucht des 
Fuͤrsten verordnet, daß vom naͤchstkuͤnftigen Jahre an jaͤhrlich nur Ein Bußtag 
in den hiesigen Fuͤrstl. Kanden stattfinden und daß solcher jedesmal am ersten 
Mittwoch nach dem Sonntage Jubilate feierlich begangen werden soll. Zugleich 
wird bestimmt, daß an dem gedachten großen Bußtage alle und jede Arbeit ruhen, 
durchaus keine öffentliche Lustbarkeit und noch weniger Musik gestattet und daß 
an demselben Vormittags und Nachmittags Gottesdienst gehalten werden soll. 
Die jedesmaligen Texte werden von dem Fürstl. Kirchenrathe vorgeschrieben werden. 
Oie betheiligten Behörden, sowie die Geistlichen und Staatsangehbrigen 
haben sich hiernach zu achten. 
Rudolstadt, den 27. Juni 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheil. für Kirchen= und Schulsachen. 
Th. Schwartz. 
C. Bamberg. 
 
	        
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