Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Neuntes Stüch vom Jahre 1831.
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.XXXNIX. Verordnung
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, die Erhöhung des Straf-
satzes wegen Schlafens der Wagenführer betr., vom 18. August 1851.
Mit böchster Genehmigung Sr. Hochfürstl. Durchlaucht wird die Strafe
von 306 Kr., in welche nach der Verordnung vom 8. Februar 1810 (Nr. 13 der
Gesetsammlung dess. J.) derjenige Wagenführer verfällt, welcher auf einem im
Fahren begriffenen beladenen oder unbeladenen Wagen schlafend angetroffen
wird, auf 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. Courant hiermit erhöht.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Rudolstadt, den I8. August 1851.
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern.
Scheidt.
% A, Obbarius.
XXXX. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, vom 16. Sept. 1851,
eine theilweise Abänderung des §. 8 der Ordnung zum Gesetz wegen Besteue-
rung des Bramnalzes vom 12. März 1834 betreffend.
Durch den §. 8S der Ordnung zum Gesetz wegen Besteuerung des Brau-
malzes vom 12. März 1831 ist bestimmt, wie folgt:
„der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange-
„zeigten Stunde des Einmaischens abzuwarten. Findet sich derselbe ein,
„so muß alsdann sogleich das Malzschrot in dessen Gegenwart abgewo-
„gen und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der Brauer
„darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Viertelstunde
„Zgewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten.“
Fürklich Schw. Rudolst. Gesesamml. XIl. 9