Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes Stück vom u 1881.
3 I. Verordnung
wegen künftiger Handhabung des Regulativs vom 18. März 1840, die Ver-
waltung der Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen betreffend,
d. d. 7. Jannar 1851.
In Folge der eingetretenen Organisation der Fürstl. Kandrath#mter verordnen
Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi wegen künftiger Handhabung des
Regulativs vom 18. März 1870, die Verwaltung der Gemeinde-Kirchen-Parr-
und Schulwaldungen betreffend, wie folgt:
Die Fürstl. Landrathämter haben unter steter Communication und Mit-
wirkung der Fürstl. Oberforsteien der Fürstl. Oberherrschaft, bezüglich des Fürstl.
Oberforstamtes zu Frankenhausen, für die Aufrechterhaltung und Durchführung
des genannten Regulatios zu sorgen, insbesondere aber die durch §. 9 desselben
vorgeschriebenen Revisionen in Gemeinschaft mit den obbemerkten Forstbehörden
vorzunehmen und die darüber geführten Protocolle an das Fürstl. Ministerium,
Abtheilung des Innern, und insoweit die Revisionen Kirchen= Pfarr# und Schul-
waldungen betroffen haben, an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen-
und Schul-Sachen, einzusenden.
Audolstadt, den 7. Januar 1851.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern.
Scheidt.
A. Obbarius.
Bintlich Schw. Rudolst. Gesehsammf. XII. 1