Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Erstes Stück vom u 1881. 
  
3 I. Verordnung 
wegen künftiger Handhabung des Regulativs vom 18. März 1840, die Ver- 
waltung der Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen betreffend, 
d. d. 7. Jannar 1851. 
In Folge der eingetretenen Organisation der Fürstl. Kandrath#mter verordnen 
Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi wegen künftiger Handhabung des 
Regulativs vom 18. März 1870, die Verwaltung der Gemeinde-Kirchen-Parr- 
und Schulwaldungen betreffend, wie folgt: 
Die Fürstl. Landrathämter haben unter steter Communication und Mit- 
wirkung der Fürstl. Oberforsteien der Fürstl. Oberherrschaft, bezüglich des Fürstl. 
Oberforstamtes zu Frankenhausen, für die Aufrechterhaltung und Durchführung 
des genannten Regulatios zu sorgen, insbesondere aber die durch §. 9 desselben 
vorgeschriebenen Revisionen in Gemeinschaft mit den obbemerkten Forstbehörden 
vorzunehmen und die darüber geführten Protocolle an das Fürstl. Ministerium, 
Abtheilung des Innern, und insoweit die Revisionen Kirchen= Pfarr# und Schul- 
waldungen betroffen haben, an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen- 
und Schul-Sachen, einzusenden. 
Audolstadt, den 7. Januar 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
Bintlich Schw. Rudolst. Gesehsammf. XII. 1