1851.
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VI. Verordnung »
über das bei Todesfällen, sowie bei Auffindung todter Personen und über dae
bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende Verfahren, vom 7. Febr. 1851.
Um die Zweifel abzuschneiden, welche sich in Bezug auf das bei plötzlichen
Todesfällen, bei Auffindung tedter Personen, sowie über das bei ausgebrochenen
Bränden zu beobachtende Verfahren bei der veränderten Organisation der Justig=
und der Polizei-Behorden bezüglich der Zuständigkeit der einen oder anderen
ergeben möchten, wird hierdurch aufhöchsten Befehl Serenissimi verordnet, was folgt:
A. Das Verfahren bet plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung.
todter Personen betrefsend.
I. Die Orta-Polizeibehärden und die Ortöpfarrer sind verpflichtet, darüber
zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht nach dem alltäglichen
Laufe der Dinge nach voraucgegangener Krankheit verstorben ist, nicht ohne
Beerdigungsschein begraben werde.
II. Os. Jemand unter den Augen seiner unbescholtenen Hausgenossen oder an-
derer bekannter und unverdächtiger Personen plötzlich, jedoch ganz unzweifel-
haft ohne konkurrirende Schuld eines Dritten gestorben oder verunglückt, z. B.
vom Schlage getroffen, vom Blitz erschlagen, durch einen Sturz zerschmettert,