Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Utunzehntts Stüch vom Jahrt 1852. 
—..— 
LIX. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Süchsischen Finanzministeriums zu 
Dreöden ist die Einrichtung eines mit Niederlagsrecht verbundenen Hauptsteuer- 
amtes zu Riesa beschlossen worden und es wird dessen Eröffnung am 1. October 
d. J. stattfinden. 
Rudolstadt, den 14. September 1852. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum, Abth. der Finanzen. 
— 
  
N. Koch. 
  
LX. Gesetz, 
tie Verpflichtung zu Annahme der Wahl in die Local-Einschätzungs- Commis- 
sionen für die Classensteuer, vom Z. October 1852 betreffend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg k. 
verordnen auf den Antrag Unseres Ministeriums wie folgk: 
Die Wahl in die nach §. 0 deo Gesetzes vom 3. September d. J., die Ein- 
fübrung einer Classen= und classificirten Einkommensteuer betreffend, in jeder Ge- 
meinde zu bildenden Einschähungo-Commissionen kann ebenso, wie dies in den 
K. 10 und de bezüglich der übrigen Commissionen bestimmt ist, nur aus den in 
Art. 84 der Gemeindeordnung aufgeführten Gründen abgelehnt werden. 
So geschehen 
3udelca, den B. October 1852. 
(L. S.) Fr. Günther, F. z. S. 
Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
Fürflich Schw. Rudolfl. Gesegsamml. X1I. 35
	        
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