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Nimmt er Unregelmäßigkeiten oder Unrichtigkeiten wahr, so hat er dem betref.
fenden Abtheilungs -Dirigenten und dem Vorstande des Gesammt-Ministeriums
sofort Anzeige zu machen.
6) Da die Schreibcanzlei der Abtheilung des Innern auch von den Abtheilun-
gen der Justiz und für Kirchen und Schulen benutzt wird, so haben die Büreau-
beamten der beiden lehztern zwar auch die vorgeschriebenen Verzeichnisse zu führen,
die Vertheilung der Schreibstücke aber erfolgt durch den betreffenden Beamten der
Abtheilung des Innern, und dieser füllt die Colonnen 2 und 4 des Verzeichnisses
aus, während die Colonnen 1 und 3 von den Büreau-Beamten der Justiz und für
Kirchen und Schulen aucgefüllt werden.
Dabei wird noch im Allgemeinen bemerkt, daß die Herren Abtheilungs-Diri-
genten darauf nach wie vor Bedacht nehmen werden, daß die Arbeiten der Schreib-
canzleien so viel wie möglich vermindert werden, insbesondere dadurch, daß die
Correspondenz mit den andern Abtheilungen und mit untergeordneten Behörden,
wo es irgend geht, durch Marginalbeschlüsse, an Stelle mundirter Signaturen und
Reseripte, geführt wird.
Die gewöhnliche Dienstzeit GW.h gesammte Ganzlelpersonal des Mini-
steriums wird auf 7 Stunden festgesetzt, dergestalt, daß die Büreau= oder Canglei=
stunden, wenn der einzelne Abtheilungs-Dirigent nicht andere Anordnungen trifft,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 3 bio 6 Uhr währen. Auch kann
der einzelne Abtheilungs-Dirigent, mit Vorbehalt der dem Vorstande des Gesammt=
Ministeriums nach Art. 4 der Verordnung vom 26. April 1850 zustehenden Con-
currenz, die Dienststunden nach Umständen für die gesammte Canzlei resp. den ein-
zelnen Beamten abkürzen, auch, sowehl Morgens wie Abends, verlängern. Ueber-
haupt kann der Dienst in besondern Fällen zu jeder Zeit, bei Tage und bei Nacht ge.
fordert werden, und die Dienstverpflichtungen der Boten und Diener sind an be-
stimmte Zeiten gar nicht gebunden.
Ob es angemessen ist, am Sonnabend Nachmittag wegen der nothwendigen
Reinigung der Büreaulocale die Dienststunden zu beschränken, bleibt dem Ermessen
der Abtheilungo-Dirigenten überlassen.
K. 7.
An Sonn= und Festtagen bleiben die Miniskerial-Canzleien geschlossen. Alo
Festtage werden betrachtet: