Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eilsies Slüch vom Jahtt 1852. 
  
AM XXXII. Bekauntmachnng 
des Fürstlichen Ministerimms, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, die 
Verleihung des Fürstl. arademischen Stipendiums betreffend, vom 1. Juni 1852. 
Nachdem das zeither nur an Studirende auc der Fürstl. Unterherrschaft ver- 
liehene s. g. Walkenrieder Stipendium mit dem zeither an die Studirenden aus der 
Fürstl. Oberherrschaft verliehenen Fürstl. arademischen Stipendium in der Weise 
vereinigt worden, daß die zu Verleihung des ersteren Stipendiums jährlich zu ver- 
wendenden Revenüen in die Casse des Fürstl. academischen Stipendiums fließen und 
je nach dem Jahresbetrage dieser Reven##en einige Stipendien mehr an Studirende 
aus der Fürstl. Ober- und Unterherrschaft vergeben werden sollen; so werden mit 
höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des Fürsten, die Grundsätze, nach denen 
das vereinigte Fürstl. academische Stipendium von Michaelis d. J. ab wird verge- 
ben werden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
1. 
Das Fürstl. academische Stipendium kann nur anbedürftige, inldudische Seu- 
dirende der evangelisch-lutherischen Confession vergeben werden, von deren Fleiß, Be- 
fähigung und sittlichem Verhalten sich die mit der Verleihung deo Stipendiums be- 
auftragte Ministerial-Abtheilung Kenntniß verschafft hat. 
D. 
Das Fuͤrstl. academische Stipendium besteht kuͤnftig fuͤr diejenigen, welche 
nach vollstaͤndig genossenem Gymnasial= Unterrichte und bestandener Abgangs-Prä- 
fung auf einer Universität die Rechtowissenschaft, Theologie oder Medicin studiren 
oder durch Studium in der philosophischen Facultät für eine höhere Lehrerstelle sich 
ausbilden, in jährlich 60 Fl., für diejenigen, welche ohne vorherigen Besuch des 
Gymnasiumo oder voch ohne bestandeneAbgangoprüfung auf einer Universität oder 
Akademie die Forstwissuschaft, Vergwissenschaft, Chirurgie oder Thierheilkunde 
studiren, in jährlich 40 Fl. 
Furl. Schr. Rudolst. Gesetsamml. XIII. 11
	        
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