Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eilsies Slüch vom Jahtt 1852.
AM XXXII. Bekauntmachnng
des Fürstlichen Ministerimms, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, die
Verleihung des Fürstl. arademischen Stipendiums betreffend, vom 1. Juni 1852.
Nachdem das zeither nur an Studirende auc der Fürstl. Unterherrschaft ver-
liehene s. g. Walkenrieder Stipendium mit dem zeither an die Studirenden aus der
Fürstl. Oberherrschaft verliehenen Fürstl. arademischen Stipendium in der Weise
vereinigt worden, daß die zu Verleihung des ersteren Stipendiums jährlich zu ver-
wendenden Revenüen in die Casse des Fürstl. academischen Stipendiums fließen und
je nach dem Jahresbetrage dieser Reven##en einige Stipendien mehr an Studirende
aus der Fürstl. Ober- und Unterherrschaft vergeben werden sollen; so werden mit
höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des Fürsten, die Grundsätze, nach denen
das vereinigte Fürstl. academische Stipendium von Michaelis d. J. ab wird verge-
ben werden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1.
Das Fürstl. academische Stipendium kann nur anbedürftige, inldudische Seu-
dirende der evangelisch-lutherischen Confession vergeben werden, von deren Fleiß, Be-
fähigung und sittlichem Verhalten sich die mit der Verleihung deo Stipendiums be-
auftragte Ministerial-Abtheilung Kenntniß verschafft hat.
D.
Das Fuͤrstl. academische Stipendium besteht kuͤnftig fuͤr diejenigen, welche
nach vollstaͤndig genossenem Gymnasial= Unterrichte und bestandener Abgangs-Prä-
fung auf einer Universität die Rechtowissenschaft, Theologie oder Medicin studiren
oder durch Studium in der philosophischen Facultät für eine höhere Lehrerstelle sich
ausbilden, in jährlich 60 Fl., für diejenigen, welche ohne vorherigen Besuch des
Gymnasiumo oder voch ohne bestandeneAbgangoprüfung auf einer Universität oder
Akademie die Forstwissuschaft, Vergwissenschaft, Chirurgie oder Thierheilkunde
studiren, in jährlich 40 Fl.
Furl. Schr. Rudolst. Gesetsamml. XIII. 11