Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 109 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stüch vom Jahre 1883. 
  
NAXVII. Verordnung 
# « des Fürstl. Kirchenrathes, 
betreffend die Prüfungen und die Beaufsichtigungen, welchen die Candidaten 
des Predigtamtes in der evangelisch-lutherischen Landeskirche sich zu unter- 
werfen haben, vom 27. April 1858. 
Do die rücksichtlich der Prüfung und Beaufsichtigung der Candidaten des 
evangelischen Predigtamtes bestehenden Einrichtungen nach den zeitherigen Erfah- 
rungen sich ungenügend gezeigt haben, so sind die bestehenden Vorschriften einer 
Prüfung und Revision unterworfen worden und wird mit Höchster Genehmigung 
Serenissimi verordnet, was folgt: 
II. Von den theologischen Prüfungen. 
A. eJ; Bestlmmungen. 
d. 
Prüfungs enmisien. 
Unter der Oberaufsicht des Kirchenraths sind die theologischen Prüfungen 
durch eine Prüfungs-Commission zu vollziehen, deren Vorsitzender und deren 
übrige Mitglieder auf den Vorschlag des Kirchenraths vom Landesherrn ernannt 
und öffentlich bekannt gemacht werden. 
5. 2. 
Vertheilung der Prüfungsfacher unter den Mitgliedern 
der Commission. 
Tedes Mitglied der Commission einschließlich des Vorsitzenden übernimme 
nach Uebereinkunft der Mitglieder unter sich einen odermehrere Theile lasi L 
Fürstl. Schwm. Nudolst. Gesetsomml. XIV.
	        
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