Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 126 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Nrontes Stüch vom Jahre 1833. 
  
XXI. Ministerial-Bekauntmachung, 
die Instruction für die Kreisthierärzte betr., vom 27. April 1853. 
Nachstehende für die Kreis-Thierärzte des hiesigen Fürstenthums entworfene 
und höchsten Orts genehmigte Instruction wird hiermit zur Nachachtung öffentlich 
bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 27. April 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung des Innern. 
idt. 
Sdeid Berninger. 
In srucetion 
für die Kreisthierärzte. 
S. 1. 
Der Kreisthierarzt hat die allgemeinen Pflichten der Staatsdiener zu erfüllen, 
dahereinen untadelhaften Lebenowandel zu führen, mit Allen, mit denen er in Berüh- 
rung kommt, in gutem Einverständniß zuleben, in seinen Dienstverrichtungen unpar- 
theiisch, unverdrossen, wahr und gewissenhaft, und mit den Ortsbehörden seines 
Bezirks verträglich zu sein. 
Erhat sich mit den seinen Dienst angehenden Vorschriften und gesetzlichen Be- 
stimmungen genau bekannt zu machen und denselben pünktlich nachzugehen, auch 
den Fortschritten seiner Wissenschaft eifrigst zu folgen. 
Fürstl. Schwarzb. Gesetzsamml. XIV. 16
	        
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