Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

130 1853. 
Schweinen vorkommenden Anihrax- Braͤune, dem Rothlauf der Schaafe und 
Schweine, dem Pferdetyphus, dem Faulfieber, der Ruhrseuche, den Schaafpocken, 
der Raude, der Maulseuche, der epizootischen Mauke, der typhösen bungenseuche 2c. 
5. 14. 
Der Kreiothierarzt ist Organ der Medicinalpolizei in ihrer Begiehung auf die 
Gesundheit der Menschen, indem auch er die Gefahr mit abzuwenden hat, welche den 
Menschen bei unzweckmäßiger und unvorsichtiger Behandlung kranker und todter 
Thiere in der Art droht, dah sse theilo förmlich von den Krankheiten der Thiere an- 
gesteckt werden, theilo durch den Genuß deo Fleischeo und der Milch des kranken 
Viehes, durch Besudelung mit seinem Blute, seinen Absonderungsstoffen 2c. sowie 
durch die bei seiner Eingrabung sich entwickelnden Miaomen erkranken. 
. 16. 
Et hat deßhalb zu verhindern, daß krankes Vieh geschlachtet werde, und in 
Folge dessen die Fleischbeschau zu leiten, rücksichtlich selbst mit zu übernehmen; er 
hat die Fleischbeschauer theils zu unkerrichten, theilo beim Betriebe ihres Geschäftes 
zu beaufsichtigen, in zweifelhaften Fällen selbst die greignete Untersuchung vorzuneh- 
men, und in Bezug auf hierher gehörige allgemeine Maßregeln bei den Behörden 
die zweckdienlichen Anträge zu stellen. 
Tuch in dieser Beziehung hat der Kreisthierarzt den Viehverkauf und die Vieh- 
markte so genau wie möglich im Auge zu halten. 
5. 10. 
Kommen Fülle der Wuth, unihraxartiger Krankheiten, der Rotz= und Wurm- 
krankheit, der bösartigen Raude und anderer auch den Menschen gefährdenden Thier- 
krankheiten vor, so hat er in Gemeinschaft mit den Physikern, den Behörden und 
den Ortsvorständen eifrigst dafür zu sorgen, daß durch zweckmäßige Behandlung 
der kranken und todten Thiere jede nachtheilige Uebertragung krankhafter Stoffe 
auf den Menschen sorgfältig vermieden werde. 
8. 17. 
Inêbesondere ist es auch Pflicht des Kreisthierarztes, in Fällen wo Menschen 
von wuthkranken Thieren verletzt worden, eifrig darüber zu wachen, daß soiche 
Thiere behufe der verläßigern Bestimmung ihres Zustandes und der mit den Ver-
	        
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