Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 135 
Sie arten aber dahin aus, wenn Personen genannt oder durch individuelle 
Nebenumstände kenntlich gemacht werden. 
K 9. 
Was einem Geistlichen in der Beichte oder sonst als Seelsorger anvertraut 
worden ist, das muß er geheim halten, und kann auch zum gerichtlichen Zeugnisse 
über den Inhalt solcher Ereffnungen ohne den Willen desjenigen, der ihm dieselben 
anvertraut hat, nicht angehalten werden (vgl. Straf-Prozeß. Ordnung Art. 176, 2.) 
Soweit aber die Kundgebung eines solchen Geheimnisses nothwendig ist, um 
eine dem Staate drohende Gefahr abzuwenden oder ein Verbrechen zu verhüten oder 
den schädlichen Folgen eines schon begangenen Jwerchenen votzubeugen oder 
belfen, treten die Bestimmungen der Artikel 38—0 fgesetz 
  
. 10. 
Geistliche dürfen in der Regel kein Mitglied der Gemeinde von Beiwohnung 
des Gotteödienstes oder von den Sakramenten ausschließen. 
Findee ein Geistlicher Bedenken, Jemanden zuzulassen, so muß er demselben 
das Bedenken in Zeiten mit Schonung eröffnen. 
Mssteht derselbe dennoch auf seiner Zulassung, so hat der Geistliche den Vor- 
fall dem Superintendenten anzuzeigen und dieser hat, wenn der Geistliche oder der 
betreffende Peccant bei dessen Entscheidung sich nicht beruhigt, dem Kirchenrath zu 
berichten und behält eo bel dessen Entscheidung sein Bewenden. 
Wenn aber Jemand zu einer gotteödienstlichen Handlung in der Trunkenheit, 
in anstößiger und argerlicher Kleidung oder sonst in einem Zustande sich einfindet, 
in welchem er ohne offenbaren Anstoß und grobes Aergerniß der Gemeinde oder 
seiner Mitgenossen bei dieser Handlung nicht zugelassen werden kann, so darf ihn der 
Geistliche von der gotteodienstlichen Handlung zurückweisen, hat aber dem Kirche 
rathe davon Anzeige zu machen. 
· §.1l. 
Den Geistlichen kann kein Mitglied der Gemeinde zur Beiwohnung des Got- 
wi und zum Gebrauche der Sakramente durch dußern Zwang anhalten. 
zu Haus= und Krankenbesuchen darf er sich Niemandem gegen dessen 
Fnielt — aufdrängen. 17.
	        
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