156 1853.
1.
Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwargburg-
Sonderohausen, Neuß * und Reuß jüngerer Line,
Fortdauer des —— Zoll · und Handels-Vereines
Seine Majestät, der König von Preiban, Seine Königliche Hoheit, der Groß.
herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-
Meiningen, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit,
der Herzog von Sachsen-Coburg. Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von
Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-
Sonderêéhausen, Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine
Durchlaucht, der Fürst von Reuß jungerer Linie, gleichmäßig von dem Wunsche
geleitet, die zwischen Ihren nachfolgend benannten tändern und bandestheilen
bestehende Verkehröfreiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu
stellen, haben zu diesem Zwecke zu S pollmöchtgt ernannt: -
Seine Majestät, der König von Preuße
Allerhöchst Ihren General Dirtttor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations. Rath Alerander Max Philipsborn,
und
Alrrbohn, Ihren geheimen rtb Martin Friedrich Rudolph Del-
Seine *·s Hohei, der hcthemn von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hobeit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß alterer binie, und
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Grohherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon,