Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

170 1853. 
meinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung 
für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Siche- 
rung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Ver- 
sendung auc einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Con- 
trolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur 
nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Tranoporte ein dritter Ver- 
einsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung deo letern getroffen werden. 
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corpora- 
tionen, sei ec durch Zuschläge zu den Staatösteuern, oder für sich bestehend, soll 
nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb 
getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und eo sollen dabei die 
vorstehend unter 11I 2h gegebene Bestimmung und der unter I## auögesprochene all- 
gemeine Grundsah wegen gegenseitiger Gleichmähigkeit der Behandlung der Er- 
zeugnisse anderer Vereinôstaaten, ebenso wie bei den Staatosteuern in Anwendung 
kommen. 
Von Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corpora- 
tionen überall nicht erhoben werden. 
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig: 
a) was die hier in Rede stehenden Staatosteuern betrifft, von allen noch gül- 
tigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden 
Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu ein- 
zuführende Steuern, 
b) binsichtlich der Communal= ac. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, 
von welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, 
in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollstaͤndige Mittheilung machen. 
Artikel 12. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten 
Zuckers ist unter den contrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft 
getroffen worden, welche einen Bestandtheil ded gegenwärtigen Vertrages bilden 
und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Die contrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die 
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.