Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

VIII. 
Vertrag 
zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preusien und Kur- 
beslen bei dem Thüringischen Zoll= und Hawels-Vereine betheiligten Staaten, 
Braunschweig und Oldenburg, 
die gleiche Vesteuerung von Wein und Tabak, 
den gegenseitig freien Verkehr= mit diesen Artikeln und 
die Gemeinschaftlichkeit der UNebergangsabgaben von 
denselben 
betressend. 
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Majestät, der König von 
Sachsen, Seine Majestat, der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit, der 
Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen und 
Seiner Königlichen B dem Kurfürsten von Hesen bei dem Thiringischen Joll= 
und O# Seine aun- 
schweig und Lüneburg und Seine Königliche Hcheit, der Grsturh von - 
burg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines gegenseitig freien Verkehrs 
mit Wein und Tabak zwischen Ihren Landen zur Erreichung des im Artikel 11 des 
Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereines von Ihnen aner- 
kannten Zieles beizutragen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- 
machtigten ernannt: 
Seine Majestät, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Alrrböct Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipöborn 
Allerhöchn Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph 
elbrück; 
Seine Majestct, der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der indirekten Steuern und Zölle 
D. Otto Klenze;z
	        
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