Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 221 
1. 
Verzeichniß 
derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und 
Oesterreich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischen- 
Zollsatze zuzulassen sind. 
A. Zollfreie Gegen stän de. 
1. Abfälle. 
Hierunter sind verstanden: Abfälle und Abschnitze von rohen oder gegerbten 
Hüäuten und Fellen; Blut, flässiges und eingetrocknetes; Dünger, thierischer; 
Flechsen; Hörner, einschließlich Gemshörner und Hirschgeweihe, Hornspitzen, 
Hornscheiben und Hornspäne; Klauen und Füße oder Beine; Knochen, Knochen- 
mehl (Spodium), Knochenschaum (Zuckererde); Leimleder; Abfälle von der 
Wachobereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienenrab); Flockwolle (Abfall bei 
dem Spinnen), Tuch= oder Woll-Trümmer (Abfall bei dem Weben), Scheer- 
wolle (Abfall bei dem Tuchscheeren), Zupfwolle oder Schuddywolle. 
Asche von Holz, auogelaugte; Asche von Torf; Steinkehlen und Braun- 
kohlen; Kalkäscher oder Aschenerde; Lohkuchen oder ausgelaugte Lohe; Oelkuchen 
und Oelkuchenmehl; Streulaub, Stroh, Häckerling (Häcksel), Spreu (Kaff) und 
Kleiez Säge und Hobel-Späne;z Schlempe und Spülicht; Treber und Trester; 
Popierabschnihe (Papierspäne), Hadern oder Lumpen (Strazzen). 
Glasgalle und Glasschaum; Schlacken von Erzen; Kupferasche; Münzge- 
kräz (Silbergekräz, Goldschmiedegekrdz, Kapellaschez Zinngekrdzz Scherben von 
Glas-, Thon= und Porzellan-Waaren. 
2. lese 
3. Bienen stöck 
mit lebenden Bienen; *e gebrauchte und solche, in welchen die Bienen 
getoͤdtet sind, mit dem Honi 
4. Chennga-r Gnlfekoffe und Produete, nänlich: 
Mineral-Wasser, natürliches, in Flaschen und Krügen; Schwefel; Wein- 
stein, roher, raffinirter, krystallisirter; Vicriol, Eisen-, Kupfer-, gemischter Eisen- 
und Kupfer-, weißer; Waslerglas.
	        
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