Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

242 1853. 
H Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichnisse nicht enthaltenen Gegenstaͤnde 
kommen die allgemeinen, bezichungsweise die ais Ausnahnie fuͤr gewisfe Grenz- 
strecken oder Zollmter jetzt oder künftig bestehenden Zollsahe in dem allgemeinen 
Tarife jedec Staates zur Anwendung. 
I. 
Verzeichnist 
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und 
Oesterreich Ausgange-Abgaben erhoben werden können. 
1) Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von 
rohen Hauten und Fellenz abgenutzte alte bederstücke; Hörner, Hornspitzen, 
Hornscheiben, Horuspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zer- 
kleinert sein. 
2) Blutegel. 
3) Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, 
Galläpfel, Pottasche und andere unauögelaugte vegetabilische Asche; Wein- 
stein, roher. 
4) Geld= und Silber-Stufen. 
5) Granaten, rohe. . 
6)Häute,FelleundHaare,undzwanrohe(grüne,gesalzenc,trockene)Hckute 
und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegen- 
Felle; rohe Hasen- und Kaninchen-Felle; Haate aller Art, einschluͤssig 
orsten. 
7) Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papier= Fabrikation: leinene, baum- 
wollene, seidene und wollene bumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); 
Papierabschnitzel (Papierspänc); Makulatur (beschriebene und bedruckte); des- 
gleiche alte Fischernehze, altes Tauwerk und Scricke. 
8) Nickel und Kobalt-Erze und -Speise; Nickel-Metall und Nickel Schwamm. 
9) Seide und zwar: Seiden-Galleten (Kokono); Seidenabfülle, ungesponnen; 
Seide, rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide. 
10) Topferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan-Erde).
	        
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