Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 242 
m. 
ZollKartel. 
5. 1. 
Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent- 
deckung und Bestrafung von Uebertretungen (F. 13 und §. 14) der Ein-, Aus= und 
Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen mitzuwirken. 
S. 2. 
Jeder der contrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin- 
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus, und Durch- 
gangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen 
bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesehe des andern Theiles unter- 
nommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle 
ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der 
inläudischen Jell= oder Steuer-Behörde (in Preußen Hauptzollämter oder Haupt- 
steuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanz-Wach-Commissare) schleu- 
nigst anzuzeigen. 
g. 3. 
Die Zoll= oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben= 
geseben des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Beherde des letz- 
teren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschlagenden That- 
sachen, soweit sie diese zu ermitteln r2½ jede sachdienliche Auckunft ertheilen. 
.4. 
Die (Erhebungoämter der rrt Staaten sollen den dazu von dem 
anderen Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Ein- 
sicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr auo und 
nach dem letzteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren 
jederzeit an der Amtostelle gestatten. 
5. 5. 
Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden contrahirenden 
Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung deo Schleich-
	        
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