258.
1853.
Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer
Abgabe unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein:
A. In Bezug auf die Zollsaͤtzet
I. Vom Ausgangozoll werden befreit:
Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pof. 6.
Eisen und Stahl).
II. Von folgenden biöher theils i in der ersten ahein des Tarifs stehenden,
theils im Tarif nicht g ikeln sind die beigefuͤgten Eingangs-
zollsaͤtze zu erheben und zwar:
1.
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von Eisenbeien, einschließlich Eisenrostwasser 73 Sgr. oder 261 Kr. vom
Zentner (Pos. 5. Droguerie= c. Waaren);
von nochstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi ela-
sticum oder Gutta percha, alo: Waaren ganz oder theilweise aus
edlen Metallen, aus frinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder
versilbert; auo Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder
Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen belegt, 50 Rthlr. oder Z7 Fl.
30 Kr. vom Zenener (Pos. 20. kurze Waaren 2c.);
von Krahzenleder, auch kunstlichem, für inländische Krabenfabriken auf Er.
laubnißscheine unter Kontrole vom Zentner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr.
(Pos. 21. Leder ꝛc.)
von allen mit Gummi elasticum oder Gutta percha überzogenen Geweben
vom Zentner 20 Rthlr. oder 35 Fl.;
von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole
vom Zentner 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 30. Wachsleinwand 1c.).
III. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Ein= oder Aus-
gangcgollsätze die beigefügten Sätze zu erheben und zwar:
von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, calcinirkem kry-
stallisirtem), beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 327 Kr. (Pos. 5.
Drogueri #c. Waaren);
von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Aubgange vom Zentners Sgr.
oder 173 Kr. (Pos. ö. Droguerie-2c. Waaren);