Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 285 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg--Rudolstadt. 
OIweinndzwanzigstes Slück vom Jahre 1853. 
  
LI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Nov. 1858, im Betreff des Beitritts der freien Stadt Hamburg zu 
dem Gothaer Vertrage wegen Uebernahme der Auozuweisenden. 
Unterm 14. dieseo Monats ist auch die freie Stadt Hamburg dem Vertrage 
wegen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 (Gesetz- 
Samml. de anno 1851 S. ö1) beigetreten, was anmit öffentlich bekannt gemacht 
wird. Rudolstadt, den 28. November 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Mimsterium. 
v. Bertrab. 
LII. Verordnung 
wegen Benutzung der Dienstgrundstücke, vom 9. December 1858. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzöurg r. 
Da wegen der Benutzungsart und Instanderhaltung der Fürstlichen Dienern 
zum Gebrauche überwiesenen Dienstgrundstücke an Feldern, Wiesen, Gärten und 
dergleichen allgemeine Grundsähe biöher noch nicht aufgestellt worden sind, dies 
aberfin mehrfacher Hinsicht nothwendig erscheint, so verordnen Wir, wie folgt: 
I1. 
Aufrechterhaltong Diejenigen, denen Felder, Wiesen, Gärten oder andereder- 
*8 Swoeb der gleichen Grundstücke zur Benutzung als Besoldungsemolu. 
genngung e ment überwiesen worden sind, haben vor Allem streng darauf 
““ Grundstück zu sehen, daß die Integritckt der betreffenden Grundstücke 
in jinee Hinsicht auftea erhalten und dieselbe in keiner Weise beiinträcheige werde. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XIV. 
 
	        
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