Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 55 
Wiederholungsfalle die ihnen ertheilte Concession. Außerdem werden diejenigen 
Werke, welche dem F. 1. zuwider ausgegeben werden, confiscirt. 
Nimmt das Zuwiderhandeln den Charakter staatsgefährlicher Handlungen 
an, so treten die desfallsigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs namentlich 
des Art. 85 und folg. ein. 
K. 10. 
Alle Polizeibehörden haben auf die genaue Befolgung dieser Verordnung 
gebührend zu achten. 
Rudolstadt, den 17. März 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. des Innern. 
Scheidt. 
Wiemann. 
  
XII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel wird hiermit darauf aufmerksam 
gemacht, daß die Vorschriften der Artikel 269—275 des Strafgesetzbucho über 
die Bestrafung der Beeinträchtigung fremder Jagden an die Stelle der corre- 
spondirenden älteren Bestimmungen des Jagdstrafgesebes vom 20. April 
1819 (Ges. Samml. 1849 S. 19 ff.) getreten sind und daß durch Art. 2 No. 2 
und 5 des Einführungsgesetes zum Strafgesetbuche vom 26. April 1850 (Ges. 
Samml. 1850 S. 73 ff.) alle diejenigen älteren Strafbestimmungen aufrecht 
erhalten werden, welche nicht crimineller Natur sind, sondern nur die Aufrecht- 
erhaleung der nothwendigen Ordnung bezwecken oder polizeilichen Character an 
sich tragen. 
Rudolstadt, den 26. März 1853. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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