1854.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
QZwölftes Stüch vom Jahre 1854.
XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem durch Gottes unerforschlichen Rathschluß die Durchlauchtigste Fürstin
und Frau, Frau Amalie Anguste, regierende Fürstin von Schwarzburg-Rudol-
stadt 2c. 2c., geborne Prinzessin von Anhalt-Dessau, in der letztverwichenen Nacht
von dieser Welt abgerufen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser
gnädigst regierender Herr, dieses Höchstdenselben und das ganze Fürstliche Haus
tief betrübende Ereigniß hiermit zur Kenntniß Ihrer getreuen Unterthanen bringen.
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt:
8. 1.
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landestrauer angeordnet.
8. 2.
Vier Wochen hindurch findet in allen Kirchen des Landes ein tägliches Trauer-
läuten Mittags von 12—1 Uhr in 3 Absäatzen statt.
8. 3.
Das öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden
öffentlichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt.
8. 4.
Abgesehen von den für die Hostrauer zu erlassenden Anordmungen des Fürst-
lichen Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weitergehenden Wünschen Fürfllicher
Ausgegeben in Rudolstadt, den 47. - 1854.
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XV.