Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
QZwölftes Stüch vom Jahre 1854. 
XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem durch Gottes unerforschlichen Rathschluß die Durchlauchtigste Fürstin 
und Frau, Frau Amalie Anguste, regierende Fürstin von Schwarzburg-Rudol- 
stadt 2c. 2c., geborne Prinzessin von Anhalt-Dessau, in der letztverwichenen Nacht 
von dieser Welt abgerufen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser 
gnädigst regierender Herr, dieses Höchstdenselben und das ganze Fürstliche Haus 
tief betrübende Ereigniß hiermit zur Kenntniß Ihrer getreuen Unterthanen bringen. 
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landestrauer angeordnet. 
8. 2. 
Vier Wochen hindurch findet in allen Kirchen des Landes ein tägliches Trauer- 
läuten Mittags von 12—1 Uhr in 3 Absäatzen statt. 
8. 3. 
Das öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden 
öffentlichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. 
8. 4. 
Abgesehen von den für die Hostrauer zu erlassenden Anordmungen des Fürst- 
lichen Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weitergehenden Wünschen Fürfllicher 
Ausgegeben in Rudolstadt, den 47. - 1854. 
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XV. 
 
	        
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