Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
9 Stäück vom Jahre 1854. 
*# LVIII. Ministerlal Bekanmemachung 
vom 25. August 1854, die Erweiterung der Abfertigung#-Befugnisse des 
Fürstlichen Rent= und Steueramtes zu Leutenberg betreffend. 
Nachdem dem Fürstlichen Rent- und Steueramte zu Leutenberg die Befugniß er. 
theilt worden ist, vom 1. October d. J. ab Uebergangsscheine über vereinsländische 
Spielkarten, welche nach Leutenberg und nach anderen Orten seines Bezirks bestimmt 
sind, abzufertigen, so wird solches andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 25. August 1854. 
Fürstl. Schwarzb. Minusterium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwartz. u. Aod 
LIX. Verordnung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtbeilung für Kirchen= und Schulsachen, die 
Confirmation und den derselben vorhergeheuden Unterricht betreffend, 
vom 26. August 1854. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des gnädigst regierenden Fürsten, 
verordnet das unterzeichnete Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen- und Schul- 
sachen, in Uebereinstimmung mit dem Fürstl. Kirchenrath im Betreff der Confirmation 
und des derselben vorhergehenden -1nteniche, was folgt: 
Die Vomahme der Confirmation 938 zu den Parochialrechten. 
Kinder aus fremden Parochieen dürfen ohne Erlaubniß des zuständigen Pfarrers 
und von demselben desfalls ausgestellte Bescheinigung nicht confirmirt werden. 
Fuͤrsil. Schw. Nudolst. Gesesamml. XV. 34 
Fusgegehen in Rudolstadt, den 9. September 1854. 
 
	        
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