Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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ein gutes Einvernehmen zu unterhalten bemüht sein. Zeitweilige Zusammenkünfte mit 
auswärtigen Gendarmen zum Zweck der Besprechung über polizeiliche Gegenstände em- 
bfehlen sich als dienstfordernd. Für solche Zusammenkünfte können den Gendarmen 
Diäten im Betrage von 30 Kr. bewilligt werden. 
15. 
Mit allen auf ihre Person oder den Dienst bezüglichen Gesuchen, insbesondere 
wegen der Fourage, Montirungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände haben die 
Gendarmen sich allemal zunächst an das 9“ ommando zu wenden. 
S. 16. 
Ganz besondere Aufmerksamkeit har der Gendarm politisch compromittirten oder 
verdächtigen Personen zuzuwenden. Ebenso hat er ein genaues Augenmerk auf Ab- 
stellung des verderblichen Bettelwesens und auf Reinigung des ihm angewiesenen Bezirke 
von Vagabonden und anderem verdächtigen Gesindel zu richten. 
Er muß deshalb fleißig, besonders des Nachts, die in seinem Bezirke liegenden 
Gasthöfe, Schenken, Mühlen, Vorwerke, Hirten-, Brau= und Malzhäuser, sowie 
alle verdächtigen Gebäude, Hütten, Plätze 2c. visitiren und alles Polizeiwidrige ins 
Auge fassen, dabei auch auf die Landesgrenzen, Straßen, Brücken und Wege acht. 
sam sein. 
Die in hiesiger Residenzstadt stationirten Gendarmen haben insbesondere die Um- 
gebung des Fürstlichen Residenzschlosses auf das Sorgfältigste zu beobachten. 
wenn sich der Gendarm außerhalb seinco Bezirks befindet, darf er es 
nicht versäumen, seine Thätigkeit zu entwickeln. Er hat deshalb auch in den zu seinem 
Bezirke nicht gehörigen Ortschaften, welche er passirt, in Wirthshäusern, Schenken 2c. 
nachzufragen und die ihm zur Kenntniß kommenden Gesehzec- oder Ordnungswidrigkeiten 
entmeder sofort selbst abzustellen oder gehörigen Orts anzuzeigen. 
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Bei fremden Personen, besonders aber bei nur irgend verdächtigen, hat der Gen- 
darm die Pässe und sonstigen Reiselegitimationen genau zu prüfen und beidem geringsten 
ihm aufstohenden Zweisel solche ungesäumt der Obrigkeit vorzulegen, inmittelst aber 
auch der verdächtigen Personen sich zu versichern, letzteres vorzüglich dann, wenn solche 
Personen mit Pässen, Paßkarten, Wanderbüchem oder sonst gültigen Legitimationen 
har nicht versehen sein sollten. 
Er hat hierbei überall mit der gebührenden Vorsicht, Schonung und Gelassenheit 
zu Werke zu geben. 
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