Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

22 1854. 
8. 1. 
Die Eide der juͤdischen Glaubensgenossen werden an Gerichtsstelle vor dem 
Richter und einem Protokollfuͤhrer abgeleistet. 
S. 2. 
Der Eidesleistung hat ein Rabbiner oder ein anderer jüdischer Cultusbeamter 
und ein jüdischer Zeuge beizuwohnen. In Ermangelung eines Zeugen genügt indeß 
die Anwesenheit eines Cultusbeamten. 
3. 
Der Schwörende kan sich, — wenn seine religiöse Ueberzeugung dies verlangt 
— durch Abwaschung der Hände zur Eidesleistung vorbereiten. 
Hierauf folgt die Verwarnung vor dem Meineide durch den Cultusbeamten, 
wobei e5 dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, eine angemessene Ermahnung 
hinzuzufügen. 
Beim Beginn der Verwarnung bedecken der Schwörende und die außer ihm 
anwesenden Juden ihr Haupt und behalten diese Kopfbedeckung auch während des 
Schwbrungsactes bei. 
. 1. 
Der Schwörungsact wird in der Weise vorgenommen, daß der Schwörende 
einen hebrdischen Pentateuch in die rechte Hand nimmt und die ihm vondem Cultus- 
beamten vorgelesenen Eidesworke nachspricht. Der Eid wird mit der Formel: 
„ich schwöre bei Adonoi dem Gotte Jaraels!“ 
eingeleitet, und An den Worten: 
„So wahr mir Gott helfe!“ 
geschlossen. 
Gegenwaärtige Verordnung tritt Suorn in Kraft und ist insbesondere auch in 
Untersuchungösachen anzuwenden. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und 
mit Unserem F. Insiegel bedrucken lassen. 
o geschehen 
Rudolstadt, den 24. Februar 1854. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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